BfArM: Ozem­pic® (Semaglut­id) und Tru­li­ci­ty® (Dulaglut­id): Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Ver­sor­gung für Pati­en­ten mit Typ 2 Dia­be­tes

Arz­nei­mit­tel­kom­mis­si­on Deut­scher Apo­the­ker (AMK) – Nach­richt (Nr. 15/2023, Rubrik Infor­ma­ti­on der Insti­tu­tio­nen und Behör­den)

(Ber­lin, 5.4.2023) Das BfArM infor­miert über ver­schie­de­ne Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Ver­sor­gung mit den Glu­ca­gon-like-Pep­tid-1-Rezep­to­r­ago­nis­ten (GLP-1-RA) Dulaglut­id (Tru­li­ci­ty®) und Semaglut­id (Ozem­pic®) für Pati­en­ten mit Typ 2 Dia­be­tes.

So soll die ver­ord­ne­te Men­ge der genann­ten Arz­nei­mit­tel den Bedarf für drei Mona­te nicht über­stei­gen. Die Ver­ord­nung von Tru­li­ci­ty® ist dem­nach auf maxi­mal 12 Fer­tig­pens (N3) und von Ozem­pic® auf maxi­mal 3 Fer­tig­pens (N3) beschränkt.

Zudem soll ab sofort im ambu­lan­ten Bereich die Ver­ord­nung der genann­ten Arz­nei­mit­tel auf Nicht-GKV-Rezep­ten/­Ver­ord­nun­gen im ambu­lan­ten Bereich nur noch unter Anga­be einer zuge­las­se­nen Indi­ka­ti­on erfol­gen. Eine Ver­ord­nung außer­halb der zuge­las­se­nen Indi­ka­tio­nen ist zulas­ten der GKV grund­sätz­lich nicht zuläs­sig.

Ozem­pic® und Tru­li­ci­ty® sind zur Mono- oder Kom­bi­na­ti­ons­the­ra­pie des Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2 zuge­las­sen.

Fehlt die Anga­be der Indi­ka­ti­on auf der Nicht-GKV-Ver­ord­nung, soll die Apo­the­ke Rück­spra­che mit der ver­ord­nen­den Ärz­tin oder dem ver­ord­nen­den Arzt hal­ten, um sich bestä­ti­gen zu las­sen, dass für eine zulas­sungs­kon­for­me Indi­ka­ti­on ver­ord­net wur­de. Eine Abga­be unter Vor­la­ge eines Arzt­aus­wei­ses soll eben­falls nicht erfol­gen.

Seit Beginn 2022 wird ein ste­ti­ger Anstieg des Ver­brauchs der genann­ten Arz­nei­mit­tel beob­ach­tet, der sich unter ande­rem durch den Off-Label-Ein­satz in der Behand­lung der Adi­po­si­tas bedingt; die AMK berich­te­te hier­zu (sie­he Pharm. Ztg. 2023 Nr. 13, Sei­te 83). Das BfArM weist dar­auf hin, dass ein Ein­satz außer­halb der zuge­las­se­nen Indi­ka­tio­nen nur im Rah­men von kli­ni­schen Stu­di­en durch­ge­führt wer­den soll.

Das Schrei­ben des BfArM ist hier abruf­bar.

Die AMK bit­tet daher, Pati­en­ten ange­mes­sen zu infor­mie­ren und Ver­ord­ner auf die­se Vor­ga­ben hin­zu­wei­sen. Ver­dachts­fäl­le von Arz­nei­mit­tel­ri­si­ken im Zusam­men­hang mit der Anwen­dung von GLP-1-RA sind bit­te unter www.arzneimittelkommission.de zu mel­den.