(npl) Lebensmittel, die nach der →Diätverordnung vom 25. August 1988 für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Dazu müssen sie den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchsgruppen entsprechen:
- bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
- bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
- gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
- sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
- sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
Diätetische Lebensmittel sind auch: Kochsalzersatz; Fructose, Mannit, Sorbit und Xylit als →Zuckeraustauschstoffe und die nach der Diätverordnung § 8 Abs. 1 zugelassenen →Süßstoffe. Siehe →Diätverordnung.
§ 14a der Diätverordnung | EU-Richtlinie 96/8 vom 26.2.1966, gültig ab 1.10.1997 | |
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Eiweiß | >50g/d | >25% der Energiezufuhr <125g/d, biologische Wertigkeit >100 |
Kohlenhydrate | >90g/d | ca. 50–70% der Energiezufuhr |
Fett | >7g/d | <30% der Energiezufuhr >4,5g Linolsäure/d |
Ballaststoffe | – | 10–30g/d |
Energie | ca. 700kcal/d | 800–1200kcal/d |
Mineralstoffe | – | siehe Tabelle 11b |
Vitamine | – | siehe Tabelle 11b |
Spurenelemente | – | siehe Tabelle 11b |
Tab. 9a Vorschriften für diätetische Lebensmittel zur Gewichtsreduktion hinsichtlich Energiegehalt und Nährstoffrelation nach § 14a der Diätverordnung und EU-Richtlinie 96/8 gemäß Richtlinie 89/398.